Der Bundestag hat am 12. Juni 2020 ein neues Gesetz zur Neuregelung der Maklerprovision beschlossen, das am 23. Dezember 2020 in Kraft treten soll. Was heißt das für Verkäufer und Käufer?
Bei der Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern sollen die anfallenden Maklerkosten gleich auf die Käufer- und Verkäuferparteien aufgeteilt werden.
In vielen Bundesländern ist dies bereits der Fall, aber es gab bislang noch einige Ausnahmen, wie Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg oder Hessen. In Berlin war es beispielsweise bisher üblich, dass in der Regel der Käufer bei Kaufabschluss für die volle Provision aufkam. Mit dem neuen Gesetz schafft der Gesetzgeber eine bundesweite Vereinheitlichung der aktuellen Regelung.
Nein, es ist unerheblich, ob die Wohnung oder das Einfamilienhaus vermietet oder bezugsfrei verkauft wird. Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser oder baureife Grundstücke fallen nicht unter das neue Gesetz.
Die Höhe der Provision ist nicht Gegenstand der Gesetzesänderung. Der bisher übliche Satz von 6 Prozent zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer wird zu gleichen Teilen auf den Käufer und Verkäufer zu je 3 Prozent zzgl. Mehrwertsteuer aufgeteilt.
Das Gesetz sieht im Falle eines einseitigen Vertragsverhältnisses vor, dass der Makler eine reine Innenprovision (verkäuferseitig) oder eine reine Außenprovision (käuferseitig) verlangen darf. Dieser Fall kann dann eintreten, wenn der der Makler lediglich für eine Partei tätig wird.
Auch wenn das Gesetz die genannte Ausnahme vorsieht, gehen wir grundsätzlich von einer "Doppelprovision" aus, d.h. einer Gleichverteilung der Maklerkosten. Wir verstehen uns als fairer Mittler zwischen beiden Kaufvertragsparteien und befürworten eine bundesweite Vereinheitlichung.