Als Grundbesitzende müssen ab dem Jahr 2022 eine "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" abgeben. Die Erklärung muss ab dem 01.07.29022 bis spätestens 31.10.2022 elektronisch per ELSTER übermittelt werden. Die neue Grundsteuer wird dann ab 1. Januar 2025 erhoben.
Zum Grundbesitz zählen bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Update 14.03.2023:
Wer eine Erstattung der Grundsteuer beantragen möchte, muss dies bis zum 31. März 2023 tun. Es reicht aus, wenn der Antrag rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingeht — in der Regel sind dies die Städte und Gemeinden, in Stadtstaaten die Finanzämter. Man kann die Begründung später nachreichen.
Wenn bei einem bebauten Grundstück der Ertrag um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist und der Eigentümer nichts dafür kann, kann man 25 Prozent der Grundsteuer erlassen bekommen. Wenn der Ertrag um 100 Prozent zurückgegangen ist, sind es sogar 50 Prozent.
Für den Erlass der Grundsteuer gilt noch das alte Recht. Das neue Grundsteuergesetz gilt erst ab 2025.
Amtliches Handbuch zur Grundsteuer
Das Bundesministerium für Finanzen bündelt im Amtlichen Handbuch zur Grundsteuer alle relevanten Regelungstexte und gibt steuerliche Hilfestellung.
Bislang wurden vergleichbare Häuser und Grundstücke am selben Ort mitunter sehr unterschiedlich besteuert. Das liegt daran, dass bisher der sogenannte "Einheitswert" zur Berechnung herangezogen wurde. Dieser wurde bislang von den Finanzämtern nur punktuell geändert, z.B. bei wesentlichen Wertsteigerungen, Wertminderungen oder bei der Errichtung neuer Gebäude oder bei Eigentümerwechsel. Je nach Zeitpunkt der Feststellung kommt es damit – insbesondere im Ost-West-Vergleich – zu starken Unterschieden.
Die erforderlichen Angaben zum Grundbesitz findet man im Grundbuchauszug und Kaufvertrag. Die erforderlichen Bodenrichtwerte können für Berlin kostenlos beim Gutachterausschuss abgefragt werden.
Das Land Brandenburg erweist sich als Vorreiter. Für seine Bürger gibt es eine eigens erstellte Informationsseite. Auf der Seite des Brandenburger Finanzamts findet aber jeder Interessierte sehr nützliche, gut aufbereitete Informationen und es gibt sogar eine Checkliste zum Download.
Bislang wurden vergleichbare Häuser und Grundstücke am selben Ort mitunter sehr unterschiedlich besteuert. Das liegt daran, dass bisher der sogenannte "Einheitswert" zur Berechnung herangezogen wurde. Dieser wurde bislang von den Finanzämtern nur punktuell geändert, z.B. bei wesentlichen Wertsteigerungen, Wertminderungen oder bei der Errichtung neuer Gebäude oder bei Eigentümerwechsel. Je nach Zeitpunkt der Feststellung kommt es damit – insbesondere im Ost-West-Vergleich – zu starken Unterschieden.
Mit dem Grundsteuerreformgesetz sollen Grundstücke neubewertet werden. Die grundsätzlichen Positionen zur Berechnung der Grundsteuer bleiben jedoch gleich. Der Grundstückswert (Einheitswert) bildet weiterhin die Basis, die mit einer nun deutlich verringerten Grundsteuermesszahl und den von den Gemeinden festgesetzten Hebesätzen multipliziert wird. Hieraus ergibt sich die Grundsteuer.
Neu ist nun, dass der Grundstückswert (Einheitswert) anders ermittelt wird. Die Kriterien zur Ermittlung des Wertes werden verschlankt und damit vergleichbarer. Künftig spielen bei bebauten Grundstücken der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Art des Gebäudes, das Baujahr und die Wohnfläche eine Rolle.
Neu ist nun, dass der Grundstückswert anders ermittelt wird. Künftig wird ihm der Bodenrichtwert sowie eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Der Grundstückswert soll in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden – damit wird zukünftig vermieden, dass ähnliche Grundstücke unterschiedlich besteuert werden.
Die Länder übernehmen mehrheitlich die Regelung, aber sie können auch eigene Grundsteuergesetze erlassen. Grundbesitzer/innen müssen also die regional geltenden Regeln und Rahmenbedingungen beachten.