Das neue Gebäudeenergiegesetz und die Heizkostenverordnung: Was Hauseigentümer beachten müssen
Das deutsche Gebäudeenergie-Gesetz (GEG) wird derzeit umfassend überarbeitet. Die Novelle sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2024 jede neue Heizung in Neubauten und im Bestand so ersetzt werden muss, dass mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen.
Zudem müssen alle Heizungen - wie bisher - nach 30 Jahren ersetzt werden und für den Ersatz greift die Pflicht für einen Erneuerbaren-Anteil von mindestens 65 %. Bestehende Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen jedoch weiterlaufen.
Ab dem 1. Januar 2045 ist dann endgültig Schluss mit fossilen Brennstoffen und in allen Gebäuden darf nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.
Überblick
Generell gilt: Die Wahl der Technologie obliegt dem Gebäudeeigentümer, wobei bestimmte Heizsysteme ohne weiteren Nachweis als erneuerbar anerkannt werden, während andere technische Spezifikationen erfüllen müssen.
Folgende Heizungsarten gelten als erneuerbar, ohne die 65 % an erneuerbare Energie besonders nachweisen zu müssen: Fernwärme, Wärmepumpe, Nahwärme, Solarthermie, Stromheizung, Biomasse (Biogas, Pellets, Bio-Flüssiggas), Gasheizung mit grünen Gasen (Wasserstoff, synthetisches Gas) oder wenn die neue Gasheizung „Wasserstoff-ready“ ist – das heißt Heizung, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist.
Hybridheizungen (Wärmepumpe + Gas / Öl) sind grundsätzlich mit bestimmten technischen Parametern zulässig.
Ausnahme: Biomasse ist im Neubau nicht zulässig.
Besondere Hürden: Gasheizungen mit späterer Umstellung auf grüne Gase / Wasserstoff sind nur zulässig, wenn der Lieferant einen Umstellungsplan hat und die Umstellung garantiert.
Spezialfall Etagenheizungen
Nach Havarie / Ersatz der ersten Etagenheizung muss innerhalb von drei Jahren eine Entscheidung getroffen werden, ob zentrale/dezentrale Versorgung installiert werden soll, bei Fristversäumung droht Zwang zur Zentralheizung. In Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein genaues Verfahren vorgeschrieben:
Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaften, ob eine zentrale oder dezentrale Heizungsanlage installiert werden soll (2/3-Mehrheitsbeschluss). Das Ergebnis muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss bis zum 31. März 2024 vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Daten zur Heizungsanlage sowie bis zum 31. Mai 2024 weitere Informationen von den Wohnungseigentümern zu ihren Heizungsanlagen verlangen, die innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen sind.
Förderung: Für alle zulässigen technischen Lösungen für selbstgenutztes Wohnungseigentum wurden 30 % Zuschussleistungen angekündigt. Unklar ist jedoch, wie eine sozial gerechte Umsetzung der Pläne und eine entsprechende Förderung für die Heizungserneuerung aussehen sollen.
Handlungsbedarf für Eigentümer - die Checkliste
Diese Fragen sollten sich Hauseigentümer jetzt stellen:
Zustand des Gebäudes erfassen: Bestehen Sanierungspflichten? Wenn ja, in welchem Umfang und Zeitrahmen? Ist der Wärmepumpeneinsatz möglich? (z. B. Gebäudeeffizienz, Aufstellfläche)
Umgang mit Etagenheizungen: Zentralisieren möglich / sinnvoll?
Wie ist die Verfügbarkeit der Fernwärme / Nahwärme in der Umgebung? Geplante Projekte zum Ausbau / Neubau von Wärmenetzen?
WEG-Verwalter müssen die Entscheidung über zentrale / dezentrale Heizungsanlage vorbereiten, wenn es Etagenheizungen gibt.
Wie lassen sich die Heizungsarten grob bewerten: Hilfe zur Umrüstung
Wärmepumpen – politisch stark priorisiert, lange Vorlaufzeiten, gebäudeabhängig.
Fernwärme – einfache Lösung, CO2-Einsparung im Verantwortungsbereich der Versorger, lokal begrenzt verfügbar.
Stromheizung – nur eingeschränkt zulässig (Gebäudeeffizienz), abhängig vom Strompreis.
Nahwärmenetz – hohe Investitionen beim Bau, Fertigstellungsrisiko liegt teilweise beim Nutzer, Einsatz weiterer Energieträger technisch möglich.
Hybridheizung Biogas (zertifiziert) - Sicherung der Wärmeverfügbarkeit auch bei niedrigen Außentemperaturen und wenig effizienten Gebäuden, abhängig vom Gaspreis, mittelfristige Verfügbarkeit von Erdgas fraglich.
Biogas (zertifiziert) - einfachste, kurzfristig verfügbare dezentrale Lösung beim Ersatz von Gasthermen, Biogasangebot langfristig begrenzt, Preis wird tendenziell weiter steigen.
Biomasse fest (Holz) Biomasse-Angebot heute schon begrenzt, dauerhafte Einstufung als klimaneutral fraglich.
Biomasse flüssig – begrenzte Verfügbarkeit.
Solarthermie – benötigte Flächen, nicht überall einsetzbar.
„Grüne“ Gase (Wasserstoff, synthetisches Gas, bzw. Erdgas „Wasserstoff- ready“) – Verfügbarkeit unsicher, Preis nicht absehbar, Preisrisiko bei Mietwohnungen soll laut Gesetzentwurf der Vermieter tragen. Hohe Hürden für den Einsatz bei neuen Heizungen vorgesehen (unter anderem Umrüstungsplan, Garantie des Lieferanten).
25.01.2023
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Podcast
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